« zurück zur letzten Seite « weitere Presseaussendungen

Rechtsschritte gegen den Risikoreaktor Isar1

Mi, 23.02.2011 — 16:00

Verfassungsbeschwerde gegen AKWs in Deutschland

Wir lassen nicht locker: Nach der Vorlage einer Sicherheitsstudie durch Prof. Wolfgang Kromp im vergangenen September, die alarmierende Risken aufgezeigt hat, wollen die Atomgegner alle politischen und rechtlichen Möglichkeiten gegen Isar1 und die  drohende Laufzeitverlängerung ausschöpfen. Isar1 müsste nach bisherigem Rechtsstand im Frühling des heurigen Jahres vom Netz gehen. Durch die von der deutschen Bundesregierung festgelegte Laufzeitverlängerung soll der Betrieb nun um acht bis zehn Jahre verlängert werden. Die  Grünen haben Rechtsschritte gegen das Übergehen des Bundesrates und damit gegen den Beschluss der Laufzeitverlängerung eingebracht, Greenpeace hat in Kooperation mit Anrainern nun eine sehr fundierte Klage eingebracht und Umwelt-Landesrat Anschober hat vom Verfassungsdienst des Landes die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Landes überprüfen lassen und möchte gemeinsame Rechtsschritte mehrerer Bundesländer durchsetzen.

Risikostudie Prof. Wolfgang Kromp

Umwelt-Landesrat Rudi Anschober präsentierte im September 2010 den Endbericht der von der oö. Antiatom-Offensive, den Ländern Niederösterreich und Salzburg sowie der Wiener Umweltanwaltschaft in Auftrag gegebenen Schwachstellenanalyse des deutschen AKW Isar 1 und der entsprechenden Baureihe SWR 69. Von acht Nuklearexperten unter Leitung des Risikoforschers Univ.-Prof. Wolfgang Kromp werden darin gravierende Schwächen des grenznahen Reaktors aufgezeigt, die nicht nachrüstbar sind. Vor allem dokumentiert das Gutachten als neues Argument einen schwerwiegenden Konstruktionsfehler im Bereich des Reaktordruckbehälters, der eine massive Schwachstelle darstellt und mit langer Betriebsdauer immer problematischer wird, nur sehr eingeschränkt kontrollierbar und nicht nachrüstbar ist. Anschober fordert deshalb als Konsequenz eine sofortige Einleitung der Stilllegung des in Grenznähe gelegenen Risikoreaktors und fordert von der Bundesregierung, dass Österreich alle politischen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten gegen Isar 1 nützen muss.

Rechtsschritte wegen Übergehen des deutschen Bundesrates

Die deutschen Grünen haben Rechtsschritte gegen die Laufzeitverlängerung wegen Übergehen des deutschen Bundesrates eingebracht. In diesem hätten die deutschen Koalitionsparteien keine Mehrheit. Viele Experten gehen daher davon aus, dass der Beschluss zur Laufzeitverlängerung verfassungsrechtlich nicht korrekt herbei geführt wurde.  Der deutschen Verfassungsgerichtshof wird daher über die Laufzeitverlängerung - voraussichtlich im heurigen Jahr - zu entscheiden haben.

Verfassungsklage von Greenpeace -  die Argumente und Inhalte der Klage von Greenpeace

Die Umweltorganisation Greenpeace hat per 1.Februar gemeinsam mit Anwohnern der sieben ältesten Atomkraftwerke eine weitere, sehr fundierte Verfassungsbeschwerde gegen die Laufzeitverlängerung eingebracht.

Die Umweltorganisation sieht in der Laufzeitverlängerung sowie der Abschwächung von Schutzansprüchen der Anwohner von Atomanlagen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger verletzt. Greenpeace klagt gemeinsam mit Anwohnern der AKW Isar1, Neckarwestheim1, Philippsburg1, Biblas A und B, Brunsbüttel und Krümmel.

Die Konsensvereinbarung 2000 (war Ausgangspunkt für die Ausstiegsnovelle 2002) enthielt, was häufig übersehen wird, nicht nur einen Vereinbarungsinhalt, der auf die Umsetzung des „rot-grünen" Ausstiegsprojekts gerichtet war, sondern garantierte der Energiewirtschaft auch massive Vorteile. Vereinbart wurden nicht nur der „ungestörte Betrieb" für die Restlaufzeit, sondern auch handfeste wirtschaftliche Vorteile, nämlich

  • der Verzicht auf die Einführung einer Brennstoffsteuer,
  • der Verzicht auf die Forderung nach einer Haftpflichtversicherung für

jeden einzelnen Atomreaktor und

  • der Verzicht auf eine grundlegende Neuregelung der steuerlichen Rückstellungen für die atomare Entsorgung mit der Konsequenz, dass die Rückstellungsbeträge in Milliardenhöhe weiter beliebig investiv verwendet werden durften.

Fachleute schätzen, dass der damit verbundene monetäre Vorteil auf 10 Jahre hochgerechnet für die Energiewirtschaft auf einen Betrag von mehr als 60 Milliarden EUR * beziffert werden kann und dass die verdeckten Subventionen (steuerliche Freistellung von Rückstellungen, Verzicht auf Haftpflichtversicherung für jeden einzelnen Reaktor) noch den Konzentrationsprozess in der Stromwirtschaft sowie die Monopolpreisbildung erheblich begünstigt haben.

Aus der Studie "Staatliche Förderungen der Atomenergie", die vom Forum ökologisch- soziale Marktwirtschaft im Auftrag von Greenpeace im Oktober 2010 erstellt wurde, geht folgendes hervor: Im Zeitraum von 1950 bis 2010 hat Atomenergie rund 82,4 Mrd Euro Finanzhilfen, 112, 5 Mrd Euro Steuervergünstigungen sowie 8,7 Mrd  Euro Förderwert der emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen zu verzeichnen, insgesamt somit 203, 7 Mrd. Euro an Förderungen bekommen.

Retrospektiv betrachtet stellen sich damit die damaligen Konzessionen der deutschen Bundesregierung unter den Bedingungen einer erheblichen Ausweitung der Laufzeiten um durchschnittlich 12 Jahre als eine gigantische Subvention der AKW-Betreiber dar, ohne dass sich allerdings die an der Vereinbarung beteiligte Energiewirtschaft an ihren Teil der Vereinbarung gehalten hätte.

Im Gegenteil: Die Energiewirtschaft hat sich aktiv an dem Zustandekommen der Laufzeitverlängerung beteiligt, nicht nur durch den üblichen „Lobbyismus", sondern u. a. auch durch Einflussnahme im Rahmen nächtlicher Verhandlungen mit Verantwortlichen der Bundesregierung, in denen zum Beispiel ergänzende Vereinbarungen zur „Abschöpfung" der mit der Laufzeitverlängerung verbundenen Gewinne sowie zu den Auswirkungen dieser Abschöpfung auf den Nachrüstungsumfang getroffen wurden.

Mit dem sogenannten Förderfonds-Vertrag sind die Ausgaben der Kernkraftwerksbetreiber für Nachrüst- und Sicherheitsanforderungen auf 500 Millionen Euro je Kernkraftwerk beschränkt worden. Im Falle der Überschreitung dieses Betrages mindern sich die Förderbeiträge für „Effizienzfortschritte und den Ausbau Erneuerbarer Energien" (Förderfondsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Kernkraftwerksbetreibergesellschaften und deren Konzernobergesellschaften in Deutschland). Die zunächst „geheime" Vereinbarung ist erst nach erheblichem öffentlichem Druck der interessierten Öffentlichkeit zugänglich geworden.

Von Bedeutung ist weiter noch folgender Aspekt: In der Konsensvereinbarung 2000 haben sich die Vertragspartner darauf verständigt, dass mit der Neuregelung der „ungestörte Betrieb" der Kernkraftwerke für die Dauer der Restlaufzeit gewährleistet sein soll. Diese Formulierung wurde durchgängig auch dahingehend verstanden, dass mit Rücksicht auf die Begrenzung der Restlaufzeiten bestimmte Nachrüstungsmaßnahmen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit obsolet werden sollten.

Mit der Atomausstiegsnovelle 2002 wurde dann die Konsensvereinbarung von 2000 umgesetzt.

Zentrale Begründungselemente der Ausstiegsnovelle waren

Neue Erkenntnisse über den Betrieb von Kernkraftwerken, die Entsorgung radioaktiver Abfälle, die Wiederaufbereitung sowie den Missbrauch von Kernbrennstoffen.

Die Ausstiegsnovelle sollte den im deutschen Grundgesetz verankertem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, eingeschlossen die Gesundheit der Bevölkerung und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen dienen.

Das bisher vom Gesetzgeber als sozialadäquat hingenommene „Restrisiko" der gewerblichen Nutzung wurde grundsätzlich nicht mehr für tolerabel gehalten, weil sich eben „Unfälle mit großen Freisetzungen nicht völlig ausschließen" ließen.

Zentrale Bedeutung kam aber auch der bis heute ungelösten Entsorgungsfrage zu, sowie der Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor terroristischen Angriffen, Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung und des Klimaschutzes.

Sämtliche Beschwerdeführer sind Anwohner von älteren Reaktoren (Biblis, Krümmel, Brunsbüttel, Isar 1, ..)

Isar 1: Baubeginn 1971, Aufnahme Betrieb 1977, bis 30.11.2010 279 meldepflichtige Ereignisse.

Gefahren der Kernkraft

  • Stör- und Unfallrisiken
  • Problem der Alterungserscheinungen (s. Renneberg- Studie)
  • mangelnder Schutz vor terroristischen Anschlägen (nicht nur mit herbeigeführten Flugzeugabstürzen, sondern auch mit Artilleriewaffen, Anbringen von Sprengladungen bei Wartungs-/ Reparaturarbeiten).
  • ungelöste Entsorgung: Bis zum 31.12.2010 wurden in Deutschland etwa 18.300 t hochaktive abgebrannte Brennelemente aus Kernkraftwerken entladen. Würden nur noch die nach der Atomgesetz-Ausstiegsnovelle von 2002 zugelassenen Elektrizitätsmengen anstehen, kämen bis zur Stilllegung aller deutschen Kernkraftwerke noch etwa 3.500 t hinzu. Durch die Verlängerung der Laufzeiten steigt die Menge demgegenüber auf ca. 8.000 t

Mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes wurde somit eine drastische Verlängerung der Laufzeiten beschlossen,

  • obwohl (aufgrund von Sachverständigengutachten) feststeht, dass keines der deutschen Atomkraftwerke ausreichend vor terroristischen Angriffen, insbesondere auch vor einem herbeigeführten Flugzeugabsturz, geschützt ist;
  • obwohl alle maßgeblichen Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland davon ausgehen, dass terroristische Angriffe auf Nuklearanlagen praktisch nicht ausgeschlossen sind und einem solchen Ereignis sogar eine „geringe Wahrscheinlichkeit" attestieren, und
  • obwohl hierdurch den betroffenen Anwohnern von Nuklearanlagen ein Risiko zugemutet wird, welches selbst nach Auffassung der zuständigen Landes-, Bundesbehörden und Gerichte nicht in den Restrisikobereich fällt.

Inhalt der Beschwerde:

Gesetzliche Laufzeitverlängerung läuft auf gesetzliche Verlängerung der Betriebsgenehmigung hinaus. Eine gesetzliche Verlängerung der Laufzeiten von Reaktoren, bei der Schadensereignisse mit existentiellen Folgen für die Beschwerdeführer in Kauf genommen werden, die nicht praktisch ausgeschlossen sind, verstößt nach Auffassung der Beschwerdeführer gegen dem im deutschen Grundgesetz verankerten Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, eingeschlossen die Gesundheit der Bevölkerung und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen.

Auch § 7d AtG des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar. Denn diese Vorschrift verändert unmittelbar den bisher gültigen Vorsorgemaßstab des Atomrechts zu Lasten der Beschwerdeführer.

Obwohl sich aufgrund neuer, bisher nicht berücksichtigter Gefährdungen beträchtliche Zusatzrisiken im Zusammenhang mit dem Betrieb von Atomkraftwerken gezeigt haben und deshalb die höchstrichterliche Rechtsprechung einen drittschützenden Vorsorgebedarf, vor allem im Hinblick auf die neuartigen Gefahren des internationalen Terrorismus anerkannt hat, wird das Vorsorgeniveau zu Lasten von Anwohnern von Nuklearanlagen durch § 7d AtG abgesenkt.

 

Verfassungswidrigkeit ergibt sich für die Rechtsexperten aus folgenden Gründen

  • Keine Zustimmung des Bundestages zur Gesetzesänderung, die laut zahlreichen deutschen Juristen aber notwendig wäre.
  • Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz

Die Gesetzgebung zur Laufzeitverlängerung ist, ähnlich wie bereits die Ausstiegsnovelle 2002, durch eine Konsensbildung der Bundesregierung mit den führenden Energieversorgungsunternehmen der Bundesrepublik Deutschland flankiert worden, der auf dem Prinzip „Laufzeitverlängerung gegen Gewinnabschöpfung" basiert.

Ausdruck gefunden hat dieser Konsens in dem sogenannten Förderfondsvertrag. Anders als die Konsensvereinbarung 2002 versteht sich allerdings der „Förderfondsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Kernkraftwerksbetreibergesellschaften und deren Konzernobergesellschaften in Deutschland" als verbindlicher Vertrag und nicht nur als ein „gentleman's agreement".

Es sind explizit Klauseln enthalten, die Fragen der Anlagentechnik und der Nachrüstung betreffen und Streitfragen auf diesem Gebiet der Klärung durch ein Schiedsgutachten unterwerfen.

Weiter werden auch Fragen des Rechtswegs geregelt. Der Vertrag versteht sich damit als verbindliche Regelung und entfaltet somit über ein „gentleman's agreement" hinaus gehenden verbindlichen, vor allem auch normprägenden Charakter.

Eine derart weitreichende außerparlamentarische Vorprägung einer zukünftigen Gesetzgebung verletzt die Organkompetenz des deutschen Bundestages und überspielt damit die grundgesetzliche Gewaltenteilung.

Auch die Unterwerfung von Streitfragen der „Anlagentechnik" unter eine privatvertraglich vereinbarte Schiedsgutachtenabrede stellt einen Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz dar, da damit ein Eingriff die Kompetenzen der zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden verbunden ist.

Verstoß gegen das Demokratieprinzip

Eine Verletzung des Demokratieprinzips lässt sich hier nicht mit dem „formalen" Argument beiseite schieben, die formale Letztentscheidungskompetenz habe weiter beim Parlament gelegen. Die Entmachtung des Parlaments ist im vorliegenden Fall durch eine sich hinter verschlossenen Türen vollziehende Konsensbildung mit den Händen zu greifen.

Die Vereinbarung zu dem Förderfondsvertrag ist überhaupt nur auf öffentlichen Druck bekannt geworden. Demokratie erfordert eine öffentliche, transparente und zurechenbare Entscheidungsfindung, die sich nach dem Konzept der parlamentarischen Demokratie im Plenum des Bundestages zu vollziehen hat.

Eine informelle Konsensfindung genügt nicht demokratischen Mindestansprüchen.

Neben der Verwischung der Verantwortungszusammenhänge kommt es auch zu einer mit den Prinzipien der Demokratie nicht vereinbaren Herstellung politischer Ungleichheit. Nach üblichem Verständnis bedeutet Demokratie Herrschaft des ganzen Volkes. Werden - wie hier - mit den vier größten Energieversorgungsunternehmen ausgewählte „Verhandlungspartner" bereits durch verbindliche vertragliche Vereinbarungen im Vorfeld an einer Entscheidung privilegiert beteiligt, kann nicht mehr von gleichen Partizipationsmöglichkeiten im Vorfeld die Rede sein.

Materielle Verfassungswidrigkeit wegen des Verstoßes gegen Grundrechte

Die Laufzeitverlängerung verstößt laut Beschwerdeführer gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, eingeschlossen der Gesundheit der Bevölkerung und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen, weil mit dem Fortbetrieb der in Deutschland noch betriebenen Kernkraftwerke um 8 oder 14 Jahre, die aufgrund von Alterung, Verzicht auf Nachrüstungen und mangelndem Schutz vor terroristischen Anschlägen nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, den Beschwerdeführern ein Risiko zugemutet wird, welches deutlich über dem verfassungsrechtlich allein tolerablen Restrisiko liegt.

Auch die Zulassung einer Laufzeitverlängerung, ohne dass absehbar wäre, ob und wie die Beschwerdeführer grundrechtsadäquat vor den Gefahren der Endlagerung/Entsorgung geschützt wären, führt zur Verfassungswidrigkeit der Laufzeitverlängerung.

Dabei sind dem Bereich des Restrisikos nur diejenigen Risiken zuzuordnen, hinsichtlich derer es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen erscheint, dass daraus Schadensereignisse erwachsen. Hinsichtlich aller anderen Risiken ist hinreichende Vorsorge zu treffen. Nur wenn ein derartiger Schutzstandard gewährleistet ist, genügt der Staat im Rahmen der Gesetzgebung, der Genehmigung und der Aufsicht über die Atomanlagen seiner aus den Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG erwachsenden Verantwortung (Schutz des Lebens,..)

Gemessen an diesen Maßstäben können die angefochtenen Vorschriften zur Laufzeitverlängerung keinen Bestand haben. Wie bereits ausgeführt wurde, entspricht laut Beschwerdeführer keiner der Reaktoren, in dessen Umfeld die Beschwerdeführer leben, dem Stand von Wissenschaft und Technik. Das hängt bereits mit den Anlagenkonzepten der älteren Reaktoren zusammen, die schon seit langem durch einen neuen Stand von Wissenschaft und Technik, etwa was die bauliche Auslegung anbelangt, überholt worden sind. Hinzu kommt das angesprochene Problem der Alterung, welches auch der Modernisierung der Anlagen enge Grenzen setzt (siehe Renneberg, Risiken alter Kernkraftwerke, Studie im Auftrag der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Juni 2010).

Sämtliche Anlagen weisen darüber hinaus laut Beschwerdeführer keinen ausreichenden Schutz vor Flugzeugabstürzen oder sonstigen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter auf. Damit wird mit der gesetzlich angeordneten Laufzeitverlängerung den Beschwerdeführern ein Risiko zugemutet, welches nicht mehr in den Restrisikobereich fällt.

Zu Recht ist deshalb darauf hingewiesen worden, dass eine pauschale Verlängerung der Betriebszeiten ohne substantiierte Prüfung des erheblich erhöhten Risikos nicht beherrschbarer terroristischer Anschläge gegen das Grundrecht des Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit verstößt.

Die Laufzeitverlängerung kann auch im Hinblick auf die ungelöste Entsorgungsfrage verfassungsrechtlich keinen Bestand haben. Es ist grundsätzlich unstreitig, dass dem Staat mit Rücksicht auf Art. 2 Abs. 2 GG auch aufgegeben ist, einen grundrechtsadäquaten Schutz vor den Gefahren der Endlagerung zu gewährleisten.

Nichts anderes ergibt sich aus dem gemäß Art. 20a GG gebotenen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen. Angesichts eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Endlager realisiert werden kann, trifft den Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht, bei der er den in Art. 20a GG enthaltenen Auftrag zu beachten hat, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.

Aus der grundrechtlichen Schutzpflicht sowie Art. 20 a GG folgt also eine staatliche, die Endlagerung umfassende Entsorgungsvorsorgepflicht. § 9a Abs. 3 AtG konkretisiert diese Pflicht einfachgesetzlich. Dieser Pflicht ist der Bund im Hinblick auf hochradioaktive Abfälle, wie vorstehend ausgeführt wurde, bis heute nicht nachgekommen.

Anschober strebt auch Rechtsschritte aus Österreich gegen einen jahrelangen Weiterbetrieb des Risikoreaktors Isar1 an

Diesen starken Rechtsschritten in Deutschland möchte Umwelt-Landesrat Rudi Anschober auch Rechtsschritte aus Österreich anfügen. Bisher war trotz Aufforderung die Bundesregierung dazu nicht bereit. Der Verfassungsdienst des Landes hat auf Befragung durch den Umwelt-Landesrat mehrere rechtliche Handlungsmöglichkeiten für die Republik Österreich bzw. teilweise auch für die Bundesländern herausgearbeitet.

Diese vorgeschlagenen Rechtsschritte werden derzeit von externen Rechtsexpert/innen und auch mit anderen Bundesländern erörtert. Anschober: "Mein Ziel ist es, die Bundesregierung doch noch zu konkreten Rechtsschritten zu bewegen und aber auch gemeinsam mit anderen Bundesländern eigene Schritte einzuleiten. Bis zur Umweltreferentenkonferenz im Juni werden dazu die endgültigen Entscheidungen fallen - bis dorthin sollen die Vorbereitungen abgeschlossen werden."

Anschober fordert Aufklärung über Nachrüstungsmaßnahmen in Isar1

Seitens der deutschen Regierungspolitik wird immer wieder auf geplante Nachrüstungsmassnahmen verwiesen. Dazu muss darauf verwiesen werden, dass das Risikogutachten von Prof. Kromp besagt, dass die schwerwiegendsten Mängel durch Nachrüstung nicht korrigierbar sind. Darüber hinaus sind diese geplanten Maßnahmen (zB im Fall Isar1) noch nicht konkret bekannt. Anschober fordert daher in einem Schreiben von der für die Nachrüstungsmaßnahmen im Fall Isar1 zuständigen deutschen Bundesregierung eine Offenlegung dieser Pläne.



Newsletter-Anmeldung
Schnellsuche
  • facebook RSS Feed